Einordnung des UAS-Betriebes nach aktuellem Recht

Drohnen - UAS

Neue UAS Mitteilung des deutschen Bundesamt für Luftfahrt –

Zur Namenserläuterung: Ein sogenannter UAS-Betrieber ist ein Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems. In der EU Drohnen-Durchführungsverdordnung 2019/947 spricht man auch vom sogenannten „unmanned aircraft system operator“ oder kurz dem „UAS operator“.

Die neue EU-Vorschrift DVO (EU) 2019/947 unterteilt den UAS-Betrieb in drei Kategorien, offen, speziell und zulassungspflichtig. Die Abstufung der einzelnen Kategorien erfolgt auf Basis des jeweiligen Betriebsrisikos bzw. des maximal möglichen Personenschadens.

Ein UAS-Betrieb in der offenen Kategorie stellt das geringste Betriebsrisiko dar, ist frei für jeden und kann unter Einhaltung der (in der DVO (EU) 2019/947 Artikel 4 sowie ANNEX TO IMPLEMENTING REGULATION (EU) 2019/947 – PART A beschriebenen) Regeln ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden.

Zur Einordnung Ihres Betriebs empfehlen wir Ihnen das folgende, zweiteilige Flussdiagramm zu nutzen:

Vollständige Risikobewertung nach den Betriebsdetails auf Grundlage der DVO (EU) 2019/947 (gültig bis 31.12.2023)Vollständige Risikobewertung nach den Betriebsdetails auf Grundlage der DVO (EU) 2019/947 (gültig bis 31.12.2023)

Vollständige Risikobewertung nach den Betriebsdetails auf Grundlage der DVO (EU) 2019/947 (gültig bis 31.12.2023)Vollständige Risikobewertung nach den Betriebsdetails auf Grundlage der DVO (EU) 2019/947 (gültig bis 31.12.2023)

Bei der Einhaltung der Geographischen Gebiete nach §21h der LuftVO empfehlen wir Ihnen die Digitale Plattform für unbemannte Luftfahrt (dipul) zu nutzen.

Vollständig nachzulesen beim LBA. Die EU Drohnenverordnung wurde auch von Spanien ratifiziert und hat mit kleinen Einschränkungen auch auf den Kanarischen Inseln Gültigkeit. Besonders zu beachten sind die Flugfreigaben für nur begrenzte Gebiete auf den Inseln. Dazu habe ich für jede Kanaren Insel eine eigene Karte mit den Fluggebieten eingestellt.

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